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    Vätertag

    3. Juni 2012

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    Statuten der „Thurgauischen Arbeitsgemeinschaft für Elternorganisationen“

    Art. 01
    Name

    Unter dem Namen „Thurgauische Arbeitsgemeinschaft für Elternorganisationen“ besteht ein Verein nach Art. 60 ff. ZGB, soweit nicht nachstehend eine andere Regelung getroffen ist.
    Er ist konfessionell neutral und politisch unabhängig. Er verfolgt keinen Erwerbs- oder Erfolgszweck.

    Art. 02
    Zweck

    Die Arbeitsgemeinschaft ist ein kantonaler Dachverband, der keinen Selbstzweck
    sondern folgende Tätigkeiten und Ziele verfolgt:

    • Förderung und Stärkung der Elternbildung
    • Bekanntmachung der Elternbildungsangebote
    • Unterstützung, Koordination und Weiterentwicklung der Elternorganisationen
    • Interessensvertretung der Elternorganisationen in der Öffentlichkeit und in der Politik
    • Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung
    • Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der Verein mit dem Kanton eine Leistungsvereinbarung abschliessen.

    Art. 03

    Sitz

    Sitz des Vereins ist der Ort der Geschäftsstelle.

    Art. 04
    Mitgliedschaft

    Als Mitglieder können Einzelpersonen, juristische Personen und öffentlich-rechtliche Organisationen aufgenommen werden, welche die Interessen des Vereins vertreten.

    Art. 05
    Eintritt

    Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

    Art. 06
    Austritt

    Ein Austritt kann jederzeit erfolgen. Er ist an den Vorstand zu richten. Für das angebrochene Jahr ist jedoch der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

    Art. 07
    Ausschluss

    Der Vorstand kann den Ausschluss von Mitgliedern beschliessen, welche die Interessen der Arbeitsgemeinschaft in grober Weise verletzen.
    Gegen einen solchen Beschluss kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.
    Mitglieder, die nach zweimaliger Mahnung den Mitgliederbeitrag schulden, können vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden.

    Art. 08
    Organe

    Die Organe der Arbeitsgemeinschaft sind:

    a) Mitgliederversammlung

    b) Vorstand

    c) Revisionsstelle

    Art. 09
    Mitglieder-
    Versammlung

    Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.
    Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt, mindestens aber einmal jährlich.
    Die Einladung mit Traktandenliste und allfällige Erläuterungen zu Anträgen sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor Termin zuzustellen.
    Anträge der Mitglieder sind bis spätestens Ende des Vereinsjahres an den Vorstand zu richten. Über nicht angekündigte Anträge kann nur abgestimmt werden, wenn das absolute Mehr der Behandlung zustimmt.
    Jede ehrenamtlich tätige Elternorganisation hat Anspruch auf drei anwesende Delegierte, wobei die Elternorganisation ihre Vertretungen jeweils selber bestimmen kann. Alle anderen Mitglieder haben eine Stimme, eine Vertretung ist ausgeschlossen.

    Ihre Aufgaben und Kompetenzen sind:

    a) Genehmigung des Jahresberichtes

    b) Genehmigung der Jahresrechnung

    c) Festsetzung der Mitgliederbeiträge

    d) Genehmigung des Budgets

    e) Wahl des Vorstandes und des Präsidenten / der Präsidentin sowie von zwei RechnungsrevisorInnen auf eine Amtsdauer von einem Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.

    f) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes

    g) Statutenänderung
    Alle Geschäfte erfordern für ihre Gültigkeit das absolute Mehr.

    Die Beschlüsse sind zu protokollieren.

    Art. 10
    Vorstand

    Der Vorstand umfasst fünf bis neun Mitglieder.
    Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten / der Präsidentin selber.
    Er regelt die Unterschriftsberechtigung zu zweien. Er kann Ausschüsse bestellen.

    Seine Aufgaben sind:

    a) Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, den Verein zu leiten und die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen. Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen.

    b) Der Vorstand delegiert die operativen Vereinstätigkeiten an eine professionell tätige Geschäftsstelle, die die Interessen des Vereines, des Vorstandes und der Mitglieder wahrt. Die Verantwortung für die Wahl und die Führung der Geschäftsstelle trägt der Vorstand.

    c) Der Vorstand ist für die Anstellung der Mitarbeitenden zuständig. Er erlässt für diese Stellenbeschriebe.

    d) Er verfügt zur Erfüllung seiner Aufgaben über alle Kompetenzen, die nicht einem andern Vereinsorgan vorbehalten sind.

    e) Er kann über einmalige Ausgaben bis Fr. 5000.- ausserhalb des Budgets pro Jahr beschliessen.
    Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die effektiven Spesen und Transportkosten werden gemäss Spesenreglement vergütet. Ein massvolles Entgelt an Mitglieder des Vereinsvorstandes kann ausgerichtet werden, wenn Tätigkeiten wahrgenommen werden, welche pro Person über 100 Stunden im Jahr beanspruchen oder Spezialaufgaben im operativen Bereich beinhalten.

    Diese Bestimmung ist unabänderlich.
    Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) ist möglich, wenn kein Mitglied mündliche Beratung verlangt.

    Art. 11
    Revisionsstelle

    Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei RechnungsrevisorInnen kontrollieren die Jahresrechnung und verfassen einen Bericht und Antrag zuhanden der Mitgliederversammlung. Es kann auch ein Treuhandbüro für die Revision gewählt werden.

    Art. 12
    Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr entspricht dem Vereinsjahr, beginnt am
    1. Januar und endet am 31. Dezember.

    Art. 13
    Einnahmen

    Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

    a) Mitgliederbeiträgen

    b) Beitrag Kanton aus Leistungsvereinbarung

    c) Spenden und Subventionen

    d) Einnahmen aus eigenen Angeboten

    Die jährlichen Mitgliederbeiträge sind abgestuft.
    Einzelmitglieder bezahlen einen niedrigeren Beitrag als juristische Personen und öffentlich-rechtliche Organisationen. Ehrenamtlich geführte Elternorganisationen bezahlen einen niedrigeren Beitrag als alle weiteren juristischen Personen und
    öffentlich-rechtlichen Organisationen.

    Art. 14
    Haftung

    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen,
    eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

    Art. 15
    Auflösung

    Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist das absolute Mehr der stimmberechtigten Anwesenden einer Mitgliederversammlung notwendig.
    Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Versammlung, welche die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft beschliesst, bestimmt, welchem
    ähnlichen Zweck das noch vorhandene Vermögen zuzuführen ist. Das Vereinsvermögen darf nur an eine oder mehrere ebenfalls steuerbefreite juristische Person mit Sitz in der Schweiz fallen.

    Die vorliegende Statutenänderung wurde an der Jahresversammlung vom 20. April 2010 angenommen.

    Statuten_2010.pdf

    PDF zum Download

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